Keine Fertigstellung bei wesentlichen Mängeln

Liegen beim Kauf von Wohnungseigentum noch wesentliche Mängel vor, hindert dies die vollständige Fertigstellung. Erst wenn diese Mängel beseitigt sind, darf der Bauträger die Zahlung der Fertigstellungsrate entgegennehmen. Zahlt der Käufer die Fertigstellungsrate freiwillig vor diesem Zeitpunkt, kann er die Rückzahlung dieser Rate fordern. Vorliegend hatten Käufer und Bauträger vereinbart, dass der Käufer den vollständigen Kaufpreis gegen Übergabe der Wohnung vor Abnahme des Gemeinschaftseigentums zahlen konnte – zu Unrecht. Die Teilzahlungen je nach Baufortschritt dienten dem Schutz des Käufers, entschied das Oberlandesgericht und gab dem Käufer recht. Eine davon abweichende Klausel sei unwirksam.

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2019 Az. 12 U 10/18