Wann tritt ein Käufer in den Mietvertrag ein?

Werden Mieträume nach ihrer Überlassung weiterverkauft, tritt der Erwerber grundsätzlich in den Mietvertrag ein. Dies gilt nicht für solche Flächen, die selbst nicht Gegenstand des Mietvertrags sind und die der Mieter nur mitnutzen durfte. Sollen diese vollständig zum Mietgebrauch überlassen werden, muss sich dies aus dem Vertrag ergeben. Daran fehlte es hier: Die Klägerin hatte Lagerflächen auf mehreren Grundstücken gemietet. Zur Anlieferung durfte sie eine weitere Fläche mitnutzen, die dem Vermieter gehörte. Eine vollständige Gebrauchsüberlassung lag darin jedoch nicht. Die Fläche wurde anschließend verkauft – ohne dass dadurch der Erwerber in das Mietverhältnis eingetreten sei und dieses kündigen könne.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. September 2019, Az. XII ZR 52/18.