Doppelte Tätigkeit und doppelte Verantwortung

Ein Makler, der auf Seiten des Verkäufers und des Kaufinteressenten tätig wird, kann bei Einflussnahme auf die Preisverhandlungen seinen Anspruch auf den Maklerlohn verlieren. Eine solche Doppeltätigkeit ist bei Maklern zwar üblich. Hat er aber den Verkäufer schon über den Preis beraten, darf er nicht mehr mit seinem Wissen dem Gegner dienen. Der Makler informierte den Kaufinteressenten hier über Verhandlungen mit einem vorherigen Interessenten, aus denen sich ergab, dass der Verkäufer auch für einen niedrigeren Preis verkaufen würde. Damit nahm er Einfluss auf das Angebot. Das Gericht sah daher seinen Provisionsanspruch als verwirkt an.

Landesgericht München II, Urteil vom 16. Mai 2019, Az. 11 O 134/18