Miete für Wohnraum oder für Gewerbefläche?

Die Abgrenzung eines Gewerbemietrechtsvertrags von der Wohnraummiete vollzieht sich nach dem tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss und nicht nach der Bezeichnung im Vertrag. Diese ist, wie der bauliche Zuschnitt und die Einrichtung der Mietsache, lediglich ein Indiz. Bei gemischter Nutzung („Wohnzimmerbüro“) kommt es darauf an, worin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien der Schwerpunkt der Nutzung liegt. Um eine Umgehung der besonderen Schutzvorschriften für Wohnraummieter zu vermeiden, muss im Zweifel von einem Wohnraummietverhältnis ausgegangen werden. So konnte sich die Mieterin auf die besonderen Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts berufen.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 20. Juni 2019, 8 U 132/18