Urteile

Aktuelle Rechtssprechung

 

Mieter müssen Nachrüstung mit Breitbandkabel erdulden

Mieter müssen die Nachrüstung einer Breitbandkabelversorgung dulden. Das Amtsgericht Frankfurt (AG) entschied zugunsten des Vermieters, der auf Duldung der Nachinstallation einer Breitband-kabelversorgung gegen seinen Mieter klagte. Entgegen der Auffassung des Mieters sei es unerheblich, ob es sich hierbei um eine Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handle, da der Mieter generell beides zu dulden habe. Die Folgekosen der Installation des Breitbandkabel-anschlusses sind als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar. Letzterer habe auch keinen Anspruch auf den Einbau eines Sperrfilters. AG. Frankfurt, Urteil vom 19.01.18, Az. 33 C 2941/17.

Die Belegpflicht des Vermieters

Ein Mieter ist zur Verweigerung der Nachzahlung der Betriebskosten berechtigt, solange sein Vermieter ihm trotz Aufforderung die Einsicht in die entsprechenden Belege nicht ermöglicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines Verfahrens, in dem sich die Mietparteien über die Höhe der angefallenen Heizkosten stritten. Denn durch die unmittelbare Belegkontrolle werde der Mieter in die Lage versetzt, mögliche Abrechnungsfehler aufzudecken und sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Vermieters zu wehren. Der Mieter könne somit die Nachzahlung bis zur Erfüllung der Belegpflicht des Vermieters verweigern. BGH, Urteil vom 7.02.18, Az. VIII ZR 189/17.

Stromkosten für Rückgewinnung der Wärme als Nebenkosten

Wird in einem Gebäude eine Lüftungsheizung sowie eine Einrichtung zur Wärmerückgewinnung aus der Raumluft gemäß der Energieeinsparverordnung betrieben, so stellen die Stromkosten für diese Anlage abrechenbare Nebenkosten dar. Im vorliegenden Fall stritten die Mietparteien über Nebenkostenabrechnungen für eine Lüftunganlage zur Raumlufterwärmung. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass auch diese Energiekosten abrechenbar sind. Denn eine solche Anlage nutzt die in der Abluft erhaltene Wärmemenge für die Erwärmung der Zuluft und führrt somit zu Energieinsparungen, vo denen der Mieter profitiere. Andernfalls müsse die Zuluft vollständig über die zentrale Heizungsanlage erwärmt werden. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.4.18, Az. 2 U 57/17.

Der ‚Ohrenschein‘ des Richters bei Schallschutzmängeln

Ob ein Schallschutzmangel vorliegt, kann durch richterlichen ‚Ohrenschein‘ festgestellt werden. In diesem Fall machte ein Käufer einer Eigentumswohnung Mängelrechte wegen eines vermeintlichen Schallschutzmangels geltend – ohne Erfolg. Zwar habe das Gericht bei der Begehung der Wohnung verschiedene Geräusche anderer Hausbewohner hören können (Ohrenschein), diese bewegten sich allerdings in einem dem Käufer zumutbaren Rahmen, so der Senat. Außerdem entsprächen die Schallschutzvorkehrungen nach sachverständiger Begutachtung den aktuellen Regeln der Technik. Ein rechtlich relevanter Schallschutzmangel liege somit nicht vor. Oberlandesgericht München, Urteil vom 8. August 2017, Az. 9 U 3652/16 Bau.

Außerordentliche Kündigung bei übler Nachrede
Die üble Nachrede berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung. Vorliegend klagte ein Vermieter auf Räumung und Rückgabe seines vermieteten Wohnhauses nach erfolgter außerordentlicher Kündigung – zu Recht. Der Strafbestand der üblen Nachrede führe in der Regel zur Zerrüttung des bestehenden Mietverhältnisses. Mit der mehrfachen Behauptung gegenüber Dritten, dass der Vermieter seine Tiere erschieße, habe der Mieter den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Ein Festhalten am Vertrag sei für den Vermieter daher unzumutbar. AG Aurich, Urteil vom 12 Mai 2017, Az. 12 C 842/16

Auch mündlich geschlossener Mietaufhebungsvertrag ist wirksam
Das AG München hat entschieden, dass sich der Mieter auch an einem nur mündlich geschlossenen Vergleich über einen Auszugstermin festhalten lassen muss, wenn der Vermieter den Abschluss diese Vergleich beweisen kann.
AG München 473 C 13483/17

Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietsicherheit
Das AG Dortmund hat entschieden, das in der Wohnraummiete ein Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit
erst fällig ist, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. AG Dortmund 425 C 5350/17