Urlaub vom 20.12.2021 – 31.12.2021

Sehr geehrte Mitglieder wie jedes Jahr zu Weihnachten hat unsere Geschäftsstelle 2 Wochen geschlossen. Ab dem 03.01.2022 sind wir wieder wie gewohnt, Montag bis Donnerstag 8 – 17 Uhr und Freitag 8 – 12 Uhr, für Sie da.

Wir wünschen all unseren Mitgliedern besinnliche Feiertag und ein gutes gesundes neues Jahr 2022.

Änderung der Öffnungszeiten während der Sommerferien

Bitte beachten Sie, dass unsere Geschäftsstelle in der Zeit vom 19.07.2021 – 27.08.2021 zu folgenden Öffnungszeiten besetzt ist.

Montag 8 – 12 Uhr

Dienstag 8 –  12 Uhr

Mittwoch 14 – 17 Uhr

Donnerstag 8 – 12 Uhr

Freitag 8 – 12  Uhr

Ihr Haus und Grund Neunkirchen e.V.

 

Haus & Grund kritisiert Kurzsichtigkeit deutscher Klimapolitik

Sektorziele führen in die Irre

Anlässlich der heutigen Vorstellung der deutschen Klimabilanz 2020 durch das Umweltbundesamt kritisierte der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland die Kurzsichtigkeit der Klimapolitik. „Aus den CO2-Emissionen eines Jahres klimapolitische Hau-Ruck-Maßnahmen abzuleiten, ist ökologischer und wirtschaftlicher Nonsens“, sagte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. Die Ergebnisse zeigten, dass eine Unterscheidung des deutschen Klimaschutzgesetzes nach CO2-Reduktionenn in den Wirtschaftssektoren nicht zielführend sei. Dem Klima sei es egal wo eine Tonne CO2 ausgestoßen werde. Der CO2-Ausstoß müsse zügig gesenkt werden, und zwar dort, wo es am kosteneffizientesten möglich sei.

Warnecke wies darauf hin, dass das Erreichen der Klimaziele eine 30-jährige Langfristaufgabe sei. Dies gelte gerade für den Gebäudesektor mit seinen langen Investitionslaufzeiten. Deshalb sei es notwendig, zügig alle Sektoren in den europäischen CO2-Zertifikatehandel zu integrieren und einen verlässlichen Reduktionspfad bis 2050 aufzuzeigen. Das gäbe den Menschen Planungssicherheit. Eilige Maßnahmen aber verunsicherten vielmehr und verhinderten notwendige Klimaschutzinvestitionen in den Gebäudebestand.

Der Verband betonte, dass der gute Bestand aus gemieteten und selbstgenutzten Wohngebäuden im vergangenen Jahr dazu beigetragen habe, dass die Menschen während der Pandemie im Homeoffice weiter ihrem Beruf nachgehen konnten. „Selbstverständliche war dort dann auch der CO2-Ausst0ß höher. Wer daraus nun Handlungsdruck ableiten möchte, ist nicht am Klima interessiert, sondern will die Menschen für dumm verkaufen“, kritisiert Warnecke.

Pressemitteilung Haus und Grund Deutschland

Frist 31. März: Grundsteuererlass für Vermieter möglich

Coronabedingte Mietausfälle führen zu geringeren Steuerlasten

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Hierzu zählen insbesondere auch coronabedingte Mietausfälle. Darauf weist der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland hin. Entsprechende Anträge für das Jahr 2020 können in diesem Jahr bis 31. März gestellt werden. Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes infrage.

Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent.

Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit liegt. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen, berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Allerdings darf der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen vor allem ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus, die stets dokumentiert werden sollten. Auch dürften diejenigen Vermieter nicht von einem Erlass profitieren, die im vergangen Jahr wegen der Pandemie von sich aus die Miete erlassen oder reduziert haben.

Aktuelle Pressemitteilung von Haus und Grund Deutschland

Betriebskostenabrechnungen 2019

Betriebskostenabrechnungen 2019 können nur bis 15. November 2020 zur Bearbeitung angenommen werden. Später eingereichte Gebührenberechnungen können nicht mehr bearbeitet werden. Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass die Abrechnungen für das Jahr 2019 , den Mietern nachweislich bis zum 31.12.2020 zugestellt sein müssen, da ansonsten Verjährung eintritt.

Einladung Heringsessen

Zu unserem diesjährigen traditionellem Heringsessen am Mittwoch, den 4. März 2020 um 18.00 Uhr laden wir alle Mitglieder herzlich ein. Bitte beachten Sie den neuen Veranstaltungsort in der Gaststätte der TUS-Halle, Haspelstraße 40 in 66538 Neunkirchen.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldungen in der Geschäftsstelle 06821/22060.

Der Vorstand

Bundestag beschließt Mietspiegelmanipulation

Haus und Grund warnt vor staatlich festgelegten Mieten

Der Eigentümerverband haus & Grund Deutschland kritisierte die heute vom Bundestag beschlossenen Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre als weiteren Schritt hin zu einer staatlich festgelegten Miete. „Die meist in einem Mietspiegel abgebildete ortsübliche Vergleichsmiete soll das aktuelle Marktgeschehen wiedergeben. Vor fünf oder gar sechs Jahren vereinbarte oder geänderte Mieten haben in einem Mietspiegel nichts zu suchen. Sie verzerren das Bild“, betonte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.

Der Verband befürchtet, dass dieser Eingriff in die ortsübliche Vergleichsmiete die Akzeptanz von Mietspiegeln unter den vier Millionen privaten Vermietern erheblich untergraben werde. „Diese offene Manipulation der Mietspiegel wird die bisherige befriedende Funktion der Mietspiegel in den Städten und Gemeinden spürbar beeinträchtigen“, gab Warnecke zu bedenken. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Große Koalition ein über Jahrzehnte gut funktionierendes System beschädige.

Pressekontakt: Dipl.-Sozialökonom Alexander Wiech, Geschäftsführer Politik und Kommunikation, Mitglied der Bundesgeschäftsführung

Umfrage: Überdurchschnittliche Zufriedenheit in privaten Mietverhältnissen

Haus und Grund: Private Vermieter sind vor allem an guten Mietverhältnissen interessiert

Mieter bei privaten Kleinvermietern sind mit ihren Mietverhältnissen überdurchschnittlich zufrieden. Das belegt eine repräsentative Umfrage, die das Meinungsforschungsunternehmen Civey im Auftrag von Haus & Grund Deutschland durchgeführt hat. „Dieses Bild stimmt mit den Ergebnissen unserer jährlichen Vermieterbefragung überein“, betont haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. „Die Umfragen zeigen, dass private Vermieter vor allem an guten Mietverhältnissen interessiert sind und ihnen dies weitestgehend auch gelingt. Die persönliche Beziehung zwischen Vermieter und Mieter ist eine völlig andere als bei großen Wohnungsunternehmen. Das zahlt sich bei der Zufriedenheit der Mieter aus.“

In der aktuellen Civey-Umfrage gaben 36,7% aller Befragten an, mit ihrem Vermieter sehr zufrieden zu sein. Weitere 37% sind eher zufrieden. In der Gruppe der Mieter, die in Wohnungen von privaten Kleinvermietern leben – 60% der Befragten – ist die Zufriedenheit noch höher: 47,5% dieser Mieter sind sehr zufrieden, 27,8% eher zufrieden. Die repräsentative Umfrage wurde zwischen dem 31. Oktober und dem 01. November 2019 unter 2500 Mietern in Deutschland durchgeführt.

Schließtage über Weihnachten und Neujahr

Die Geschäftsstelle ist in der Zeit vom 23.12.2019 bis 03.01.2020 geschlossen.

Wir wünschen allen Mitgliedern eine besinnliche Adventszeit und alles Gute im neuen Jahr.

Ab Montag, den 06.01.2020 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie da.

Miete für Wohnraum oder für Gewerbefläche?

Die Abgrenzung eines Gewerbemietrechtsvertrags von der Wohnraummiete vollzieht sich nach dem tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss und nicht nach der Bezeichnung im Vertrag. Diese ist, wie der bauliche Zuschnitt und die Einrichtung der Mietsache, lediglich ein Indiz. Bei gemischter Nutzung („Wohnzimmerbüro“) kommt es darauf an, worin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien der Schwerpunkt der Nutzung liegt. Um eine Umgehung der besonderen Schutzvorschriften für Wohnraummieter zu vermeiden, muss im Zweifel von einem Wohnraummietverhältnis ausgegangen werden. So konnte sich die Mieterin auf die besonderen Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts berufen.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 20. Juni 2019, 8 U 132/18